SOG 1980 Nr. 6 § 108 Satz 2 ZPO. Über die Ausnahmen von der Regel, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zukommt. Auch eine Rückwirkung über das Datum der Gesuchseinreichung hinaus ist möglich, aber nur "ganz ausnahmsweise". Im Laufe eines ordentlichen Zivilprozesses stellte der Anwalt der Beklagten am 16. August 1979 das Gesuch, es sei den Beklagten mit Rückwirkung auf den 21. September 1978 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Amtsgerichtspräsident bewilligte an sich die unentgeltliche Rechtspflege, verweigerte aber die Zuerkennung einer Rückwirkung auf den 21. September