{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-04-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-6_1980-04-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127851&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c3553f0c3287c92cf26761fd510d386a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 15.04.1980 ZZ.1980.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, Rückwirkung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:59", "Checksum": "cd80d8213fddecc2e38166bb098730fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 15.04.1980 ZZ.1980.6\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, Rückwirkung\n\n\n3. Daran ändert die Tatsache nichts, dass auch der Gerichtspräsident ab Prozessbeginn um die Prozessarmut der Beklagten wusste. Der Anwalt der Beklagten führt aus, der Instruktionsrichter habe es angesichts des erst am 16. August 1979 eingereichten Gesuches nicht als nötig erachtet, die Beklagtschaft in Anwendung von § 58 Abs. 4 ZPO auf die Gefahr der Verweigerung der Rückwirkung bei verspätetem Einreichen eines allfälligen Armenrechtsgesuches aufmerksam zu machen. Daher wirke der Hinweis auf die verspätete Einreichung des Gesuches reichlich formalistisch und könne daher wohl kaum für die mit keinem weiteren Argument begründete Ablehnung des Gesuches ausreichen. Nach § 58 Abs. 4 ZPO soll der Richter die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren oder unvollständige Behauptungen und Beweisanträge oder auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Dies kann jederzeit geschehen. Es spielt nun aber eine Rolle, ob eine Prozesspartei, die keinen Anwalt hat, Prozessvorkehren nicht trifft, die sie eigentlich treffen sollte, oder ob diese Partei durch einen Anwalt (hier einen patentierten Fürsprecher) vertreten ist, welcher \"Prozesshilfen\" des Richters eventuell sogar als unbefugte Einmischung in seine Vertretungsaufgabe auffassen könnte.\nEinem patentierten Fürsprecher muss der Sinn von § 108 ZPO bekannt sein. Das \"in der Regel\" (betr. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches) muss ihn darauf aufmerksam machen, dass eine weitergehende Rückwirkung nicht die Regel ist. Er hätte somit nicht 9 1/2 Monate mit der Einreichung des Armenrechtsgesuches zuwarten sollen. Nach allem ist die unentgeltliche Rechtspflege ab 16. August 1981, Datum der Einreichung des Gesuches, zu gewähren.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. April 1980"}