Die gemeinsame Belangung hat für ihn immer noch den Vorteil, dass die eigenen Parteikosten und die Gerichtskosten geringer sind, als bei der Führung von zwei getrennten Prozessen. Es ist denkbar, dass Streitgenossen den Prozess im Allgemeinen unabhängig voneinander, für einzelne Bereiche jedoch gemeinschaftlich führen. Für gemeinschaftlich geführte Teile kann es dann angemessen sein, die Entschädigung aufzuteilen. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Prozess nicht zu prüfen, da die beiden Beklagten den ganzen Prozess unabhängig voneinander führten. Dass sie sich in einzelnen Fragen übereinstimmend äusserten, beweist noch nicht die gemeinsame Prozessführung.