Der Aufwand hängt bei einer unabhängigen Prozessführung nicht davon ab, ob die Beklagten einzeln oder als Streitgenossen eingeklagt sind. Diese Überlegungen führen dazu, dass als Streitgenossen belangte Beklagte, die den Prozess zulässigerweise unabhängig voneinander fuhren, beim Obsiegen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung haben. Eine Unbilligkeit entsteht dadurch für den Kläger nicht. Hätte er die Beklagten einzeln belangt, würde er ihnen ebenfalls die ganze Parteientschädigung schulden. Die gemeinsame Belangung hat für ihn immer noch den Vorteil, dass die eigenen Parteikosten und die Gerichtskosten geringer sind, als bei der Führung von zwei getrennten Prozessen.