Die Beklagten können darüber nicht entscheiden. Werden sie einzeln eingeklagt, können sie beim Obsiegen je die volle Parteientschädigung beanspruchen. Werden sie als Streitgenossen belangt, führen sie aber den Prozess unabhängig voneinander, wäre es durch nichts begründet, ihnen beim Obsiegen nur noch die Hälfte der Parteientschädigung oder, wenn es sich um mehr als zwei Beklagte handelt, einen noch kleineren Bruchteil zuzusprechen. Der Aufwand hängt bei einer unabhängigen Prozessführung nicht davon ab, ob die Beklagten einzeln oder als Streitgenossen eingeklagt sind.