3. Sind die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft auf der beklagtischen Seite erfüllt, kann der Kläger die Beklagten einzeln oder in der Form der Streitgenossenschaft gemeinsam einklagen. Klagt er sie gemeinsam ein, sind der Instruktionsrichter und das urteilende Gericht befugt, eine Trennung der einzelnen Klagen eintreten zu lassen, wenn sich aus der gemeinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben (§ 39 Abs. 2 ZPO).Ob die Beklagten einzeln oder als Streitgenossen belangt werden, hängt also vom Willen des Klägers und des Richters ab. Die Beklagten können darüber nicht entscheiden.