solothurnische Obergericht hat unter der Herrschaft der Civilprozessordnung vom 5. Juli 1891 und des alten Gebührentarifs im Entscheid RB 1931 Nr. 16 im gleichen Sinne entschieden. 3. Sind die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft auf der beklagtischen Seite erfüllt, kann der Kläger die Beklagten einzeln oder in der Form der Streitgenossenschaft gemeinsam einklagen.