Eine Bestimmung für den Fall, dass sie Parteikosten zu fordern haben, findet sich in der Zivilprozessordnung nicht. Die Frage, ob Streitgenossen, die den Prozess zulässigerweise unabhängig voneinander führen, beim Obsiegen Anspruch auf eine ganze Kostennote haben, wird in Lehre und Rechtssprechung im allgemeinen bejaht (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, § 40 N 15 und § 70 N 1; ZR 67 Nr. 51; Leuch, Berner ZPO, N 2 zu § 66; Eichenberger, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 44).Das solothurnische Obergericht hat unter der Herrschaft der Civilprozessordnung vom 5. Juli 1891 und des alten Gebührentarifs im Entscheid RB 1931 Nr. 16 im gleichen Sinne entschieden.