Für den Fall, dass die von den Klägern geltend gemachte Haftung für Mängel anerkannt wurde, war die Erstbeklagte, welche die Architekturarbeiten ausgeführt hatte, daran interessiert, dass der Zweitbeklagte, der die Gipser- und Verputzarbeiten ausgeführt hatte, dafür aufzukommen habe. Beim Zweitbeklagten bestand gerade das umgekehrte Interesse. 2. § 104 Abs. 1 ZPO befasst sich mit dem Kostenentscheid bei Streitgenossenschaft, regelt jedoch nur den Fall, wo die Streitgenossen Prozesskosten zu tragen haben. Eine Bestimmung für den Fall, dass sie Parteikosten zu fordern haben, findet sich in der Zivilprozessordnung nicht.