Auch in diesem Falle wird über den Streitgegenstand in einem einzigen Urteil entschieden." Die beiden Beklagten liessen sich durch verschiedene Anwälte vertreten und führten den Prozess unabhängig voneinander. Eine unabhängige Prozessführung drängte sich schon von der Sache her auf, hatten doch die Beklagten nicht die gleichen Interessen. Für den Fall, dass die von den Klägern geltend gemachte Haftung für Mängel anerkannt wurde, war die Erstbeklagte, welche die Architekturarbeiten ausgeführt hatte, daran interessiert, dass der Zweitbeklagte, der die Gipser- und Verputzarbeiten ausgeführt hatte, dafür aufzukommen habe.