Die beiden Beklagten standen während des Prozesses in einer Streitgenossenschaft. Es handelte sich nicht um eine notwendige (§ 38 ZPO), sondern um eine einfache Streitgenossenschaft (§ 39 ZPO).Die Klägerin hätte nämlich gegen die beiden Beklagten ohne weiteres getrennte Klagen anheben, oder nur einen von ihnen belangen können. Über die Prozessführung der Streitgenossen bestimmt § 40 ZPO folgendes: "Die Streitgenossen führen den Prozess gemeinschaftlich. Es kann aber jeder Streitgenosse, soweit nicht notwendige Streitgenossenschaft nach § 38 besteht, den Prozess unabhängig von den anderen führen. Auch in diesem Falle wird über den Streitgegenstand in einem einzigen Urteil entschieden."