Das Amtsgericht trat auf die Klage nicht ein, indem es die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verneinte. Im Kostenentscheid sprach es den Beklagten je die Hälfte der Kostennote zu. Es begründete dies damit, dass bei einer Streitgenossenschaft die Parteientschädigung nur einmal gefordert werden könne. -- Die Beklagten erhoben Kostenrekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Zum Hauptpunkt, nämlich zur Frage der Parteientschädigung an Streitgenossen, äusserte es sich wie folgt: 1. Die beiden Beklagten standen während des Prozesses in einer Streitgenossenschaft.