SOG 1980 Nr. 5 § 101 ZPO. Beklagte, die als Streitgenossen belangt werden und den Prozess unabhängig voneinander führen, haben bei Obsiegen in der Regel Anspruch auf je eine volle Parteientschädigung. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. erhob gegen eine Architekturfirma und gegen ein Gipsergeschäft Klage betreffend Gewährleistungsansprüche aus Auftrag und Werkvertrag. Die Beklagten führten den Prozess nicht gemeinschaftlich, sondern liessen sich je durch einen Anwalt vertreten. Das Amtsgericht trat auf die Klage nicht ein, indem es die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verneinte.