Es wird nochmals auf die vorn zitierten Kommentarstellen verwiesen (Egger und Bühler/Spühler). Es ergibt sich, dass für das Beschwerdebegehren auf Weiterführung des Verfahrens durch den Amtschreiber die rechtliche Grundlage fehlt. Gesamtgericht, Urteil vom 12. November 1980