Sie würde auch gegen den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter verstossen (Art. 58 BV und § 1 ZPO) und auch das Prinzip der Gewaltentrennung verletzen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht auf das gerichtliche Verfahren einzulassen habe, ist unzutreffend. Weder das Vorliegen eines vollständigen Inventars der Amtschreiberei noch die Durchführung einer Verhandlung auf der Amtschreiberei können als Prozessvoraussetzung angesehen werden (Obergericht Solothurn RB 1968, Nr. 3).Das Recht jeder Partei, jederzeit den Richter anrufen zu können, muss gewahrt bleiben. Es wird nochmals auf die vorn zitierten Kommentarstellen verwiesen (Egger und Bühler/Spühler).