Die Alternative dazu ist nur das richterliche Urteil (Hauser, Erbteilungsvertrag 1973, S. 76). Die amtliche Mitwirkung des Amtschreibers wird somit hinfällig, sobald feststeht, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist. Das kann in jedem Stadium des Verfahrens auf der Amtschreiberei eintreten. Im vorliegenden Fall erklärte die eine Partei die Vergleichsverhandlungen als gescheitert und erhob hierauf gerichtliche Klage. Dadurch wurde die Mitwirkungsbefugnis des Amtschreibers eindeutig beendet. Jede weitere Tätigkeit des Amtschreibers würde der rechtlichen und sachlichen Grundlage entbehren. Sie würde auch gegen den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter verstossen (Art.