Der Amtschreiber fungiert dabei als überparteiliches Organ. Diese amtliche Mitwirkung muss sich aber darauf beschränken, durch die in § 115 der Amtschreibereiverordnung vorgesehenen Massnahmen eine gütliche Regelung durch die Parteien selbst herbeizuführen. Die Mitwirkung des Amtschreibers bewegt sich in ähnlichem Rahmen wie die amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB, resp. § 219 EGZGB. Auch dort kann es nur um eine freie Vereinbarung unter den Parteien gehen. Die Alternative dazu ist nur das richterliche Urteil (Hauser, Erbteilungsvertrag 1973, S. 76).