Das deckt sich mit der Tatsache, dass nach Bundesrecht auch für das güterrechtliche Nachverfahren der Scheidungsrichter zuständig bleibt. Eine endgültige Übertragung der Auseinandersetzung an eine Verwaltungsbehörde ist nicht zulässig (Egger, Art. 154 N 11; Bühler/Spühler, Vorbemerkungen zu Art. 149 bis 157 N 84). Die von Amtes wegen wahrzunehmende Aufgabe des Amtschreibers soll die Auseinandersetzung erleichtern und deren reibungslosen Abschluss fördern. Der Amtschreiber fungiert dabei als überparteiliches Organ.