- Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Gemäss § 68 Abs. 2 EGZGB hat der Amtschreiber die Güterausscheidung, wenn die Ehegatten im Kanton wohnhaft sind, von Amtes wegen vorzunehmen, sofern sie nicht schon erfolgt ist. Diese Aufgabe des Amtschreibers ist jedoch eingeschränkt. Das kommt deutlich in § 115 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien zum Ausdruck. Danach sind die Parteien, wenn sie sich nicht einigen können, an den Richter zu verweisen. Das deckt sich mit der Tatsache, dass nach Bundesrecht auch für das güterrechtliche Nachverfahren der Scheidungsrichter zuständig bleibt.