Sie beantragte, der Amtschreiber sei anzuweisen, den Bestand und Umfang des ehelichen Vermögens detailliert, vollständig und fachmännisch festzustellen und in einem tailliert, vollständig und fachmännisch festzustellen und in einem Inventar zusammenzustellen, sowie das erstellte Inventar den Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen und anschliessend die Parteien zu einer Güterausscheidungsverhandlung vorzuladen. - Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Gemäss § 68 Abs. 2 EGZGB hat der Amtschreiber die Güterausscheidung, wenn die Ehegatten im Kanton wohnhaft sind, von Amtes wegen vorzunehmen, sofern sie nicht schon erfolgt ist.