Er verlangte von der Antragstellerin einen Kostenvorschuss, den sie leistete. Dann teilte aber der Ehemann mit, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert erachte und dass die Amtschreiberei den Fall abschreiben und die Parteien an den Richter weisen möge. Gleichzeitig erhob er beim Gericht Klage betreffend Güterausscheidung. Hierauf verfügte der Amtschreiber, dass die Parteien auf den Gerichtsweg verwiesen würden und dass das Güterausscheidungsverfahren der Amtschreiberei abgeschrieben werde. - Frau S. erhob gegen diese Verfügung beim Obergericht Beschwerde.