SOG 1980 Nr. 4 § 68 Abs. 2 EGZGB; § 115 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien. Zur rechtlichen Natur des Güterausscheidungsverfahrens vor dem Amtschreiber. Die Ehegatten S.-K. wurden vom Obergericht des Kantons Solothurn rechtskräftig geschieden. Auf der zuständigen Amtschreiberei fand in der Folge eine Güterausscheidungsverhandlung statt, an der man versuchte, die Aktiven und Passiven festzustellen. Der Amtschreiber beauftragte später auf Antrag der Frau S. eine Treuhandgesellschaft, den inneren Wert der Aktien der der Familie S. gehörenden Aktiengesellschaft festzustellen. Er verlangte von der Antragstellerin einen Kostenvorschuss, den sie leistete.