Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebskommission könnte demnach den dem Kläger zustehenden Anspruch auf den vollen Pro-Rata-Teil des 13. Monatslohnes nicht aufheben. Da die Beklagte demnach keine Abweichung von der Regel, dass der 13. Monatslohn auch pro rata temporis zu bezahlen ist, nachgewiesen hat, steht dem Kläger der volle Pro-Rata-Anspruch zu. Da er davon bisher nur die Hälfte erhalten hat, ist seine Klage, womit er die zweite Hälfte von Fr. 566.65 fordert, gutzuheissen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Dezember 1988