Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird von dieser Vereinbarung und der Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages nichts erwähnt. Vielmehr ist darin der 13. Monatslohn ausdrücklich und an sich abschliessend geregelt worden. Wäre die Arbeitsordnung als Bestandteil des Arbeitsvertrages angesehen worden, hätte über den 13. Monatslohn überhaupt nichts gesagt werden müssen. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebskommission könnte demnach den dem Kläger zustehenden Anspruch auf den vollen Pro-Rata-Teil des 13. Monatslohnes nicht aufheben.