eine Sonderregelung sei nur für die Ferienregelung und für Kranken- und Unfallgeld getroffen worden. Auch wenn angenommen wird, die hier erwähnte, jedoch nicht zu den Gerichtsakten gegebene Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages enthalte die von der Beklagten behauptete Bestimmung über die Herabsetzung des Pro-Rata-Anspruches auf die Hälfte, ist damit noch kein Recht im Verhältnis zwischen den Parteien geschaffen worden. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebskommission hat nicht die Bedeutung eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird von dieser Vereinbarung und der Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages nichts erwähnt.