Daraus ergebe sich, dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber den Pro-Rata-Anspruch auf Gratifikation um die Hälfte kürzen könne. Es ist unbestritten, dass die Parteien keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt waren, da die Beklagte auf Ende 1975 aus dem Schweizerischen Décolletage-Fabrikanten-Verband ausgetreten ist. Die Betriebskommission der Beklagten bestätigt mit Schreiben vom 23. Mai 1980, die Beklagte habe mit ihr vereinbart, dass die Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages von 1975 gleichwohl gelte; eine Sonderregelung sei nur für die Ferienregelung und für Kranken- und Unfallgeld getroffen worden.