Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist über den Lohn folgendes bestimmt: "Vereinbarter Monatslohn Fr. 2800.-- plus 13. Monatslohn am Neujahr (pro rata)".Eine Abweichung vom Grundsatz der Pro-Rata-Zahlung liegt hier nicht vor. Nun hat die Beklagte im Verfahren vor dem Arbeitsgericht allerdings geltend gemacht, sie habe mit ihrer Betriebskommission abgemacht, dass die Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages von 1975 für die Arbeitnehmer der Beklagten weiterhin Gültigkeit habe. Daraus ergebe sich, dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber den Pro-Rata-Anspruch auf Gratifikation um die Hälfte kürzen könne.