Dabei kann offen bleiben, ob es sich dann überhaupt noch um einen 13. Monatslohn handelt, oder ob eine unrichtige Bezeichnung einer Gratifikation vorliegt. Wesentlich ist, dass eine solche Regelung keiner gesetzlichen Vorschrift widerspricht. Sie ist denn auch in privaten Betrieben und öffentlichen Verwaltungen häufig anzutreffen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist über den Lohn folgendes bestimmt: "Vereinbarter Monatslohn Fr. 2800.-- plus 13. Monatslohn am Neujahr (pro rata)".Eine Abweichung vom Grundsatz der Pro-Rata-Zahlung liegt hier nicht vor.