322d Abs. 2 OR bedarf es demnach hier für die Pro-Rata-Zahlung keiner Abrede. Diese Regelung schliesst indessen nicht aus, dass die Parteien bei der Regelung des 13. Monatslohnes vereinbaren, dass er bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der üblichen Ausrichtung nicht oder nur teilweise zu bezahlen ist. Mit einer solchen Regelung verliert der 13. Monatslohn allerdings teilweise den ihm von der Gerichtspraxis zuerkannten Charakter eines Lohnbestandteiles und nähert sich der Gratifikation an. Dabei kann offen bleiben, ob es sich dann überhaupt noch um einen 13. Monatslohn handelt, oder ob eine unrichtige Bezeichnung einer Gratifikation vorliegt.