5. Damit, dass die Beklagte den bezahlten Ferienlohn nicht zurückfordern kann, entfällt ihr Verrechnungsanspruch. Es ist deshalb zu prüfen, ob sie dem Beklagten den von ihm geforderten restlichen Anteil von 2/12 des 13. Monatslohnes, d. h. den Betrag von Fr. 566.65, zu bezahlen hat. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass der 13. Monatslohn nach konstanter Gerichtspraxis ein Bestandteil des Lohnes ist und auch pro rata temporis zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer unter dem Jahr vor der firmenüblichen Auszahlungszeit das Arbeitsverhältnis beendet. Im Gegensatz zur Regelung für die Gratifikation nach Art. 322d Abs. 2 OR bedarf es demnach hier für die Pro-Rata-Zahlung keiner Abrede.