329d Abs. 3, wonach der Arbeitgeber auch den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen kann, bezieht sich offensichtlich nur auf den Fall, wo er ohne oder ohne genügende Kenntnis der Verletzung gezahlt hat. Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen des Arbeitsgerichtes hervor und ist unbestritten, dass die Beklagte bereits vor dem Antritt der Ferien durch den Kläger wusste, dass sich dieser während der Ferien im Interesse des neuen Arbeitgebers auf eine neue Maschine umschulen liess. Trotzdem bezahlte sie in den Monaten März und April den vollen Monatslohn, also auch den Ferienlohn.