329d OR nach Art. 361 OR zu den absolut zwingenden Vorschriften, d. h. es darf "durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag" davon "weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden". Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei Art, 329d Abs. 3 um eine Kann-Vorschrift, also um eine Befugnis und nicht eine Pflicht des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitgeber kann zwar auf das Recht, den Ferienlohn unter den genannten Voraussetzungen zu verweigern und einen bereits bezahlten Ferienlohn zurückzuverlangen, nicht zum voraus verzichten. Es steht ihm jedoch nichts im Wege, den Ferienlohn trotz einer solchen Verletzung des Erwerbsverbots zu bezahlen.