s. diesen Teil der Erwägungen hinten, unter Nr. 7.) 4. Wird die Rechtsanwendung vollständig überprüft, ergibt sich folgendes: Das Arbeitsgericht kam zum Ergebnis, die Beklagte könne den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen, obwohl sie bei der Auszahlung Kenntnis von der Verletzung der Treuepflicht durch den Kläger gehabt habe, Es folgerte das daraus, dass es sich bei Art. 329d Abs. 3 um eine absolut zwingende Vorschrift handle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl gehört Art. 329d OR nach Art.