Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, die Voraussetzungen von Art. 329d Abs. 3 für die Verweigerung, bzw. Rückforderung des Ferienlohnes seien erfüllt gewesen, beruht demnach auf einer willkürlichen Tatbestandsfeststellung noch auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit auf ihre Begründung abzustellen ist, als unbegründet. 3. (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen, sondern vollständig zu überprüfen sei; s. diesen Teil der Erwägungen hinten, unter Nr. 7.) 4. Wird die Rechtsanwendung vollständig überprüft, ergibt sich folgendes: