Aber selbst wenn man davon ausginge, der Kläger habe den Ferienbezug als stillschweigend bewilligt ansehen dürfen und habe deshalb die während seiner Ferien entstandenen Schwierigkeiten in der Erledigung dringender Arbeiten nicht zu verantworten, wäre eine Verletzung der Interessen der Beklagten gegeben. Diese sind nämlich auch dadurch verletzt, dass der Kläger während der Ferien bereits für den zukünftigen Arbeitgeber tätig war und durch die Schwarzarbeit den Erholungszweck der Ferien vereitelte (U. Streiff, Kommentar, Art. 329d N 11; Brühwiler, Kommentar, Art. 329d N 5). Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, die Voraussetzungen von Art.