Dass die Beklagte sein Begehren ausdrücklich ablehnte, erfuhr er zwar erst nach Schluss der Arbeit, aber immerhin noch vor Antritt der Ferien. Durch die Aussagen des Zeugen M. ist bewiesen, dass die Beklagte während der Zeit dieser Ferien viele dringliche Arbeiten auszuführen hatte. Aber selbst wenn man davon ausginge, der Kläger habe den Ferienbezug als stillschweigend bewilligt ansehen dürfen und habe deshalb die während seiner Ferien entstandenen Schwierigkeiten in der Erledigung dringender Arbeiten nicht zu verantworten, wäre eine Verletzung der Interessen der Beklagten gegeben.