Seine Auffassung, der Kläger habe die Ferien ohne Zustimmung der Beklagten bezogen, entspricht den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen. Aus dem Umstand, dass der Kläger auf sein kurzfristig gestelltes Feriengesuch keinen Bescheid erhielt, durfte er nicht einfach schliessen, die Beklagte habe dem Gesuch stillschweigend entsprochen, dies umso weniger, als er den Ferienbezug für eine ungewöhnliche Zeit anmeldete und die Beklagte Betriebsferien kennt. Dass die Beklagte sein Begehren ausdrücklich ablehnte, erfuhr er zwar erst nach Schluss der Arbeit, aber immerhin noch vor Antritt der Ferien.