Das Arbeitsgericht erblickte die Verletzung der Interessen der Beklagten in erster Linie darin, dass der Kläger die Ferien ohne Zustimmung der Beklagten während einer Zeit bezog, da für die Beklagte viele dringende Arbeiten auszuführen waren. Seine Auffassung, der Kläger habe die Ferien ohne Zustimmung der Beklagten bezogen, entspricht den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen.