Dass ein Entgelt auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber nur die Verpflegung und die Unterkunft bezahlt, also einen Naturallohn leistet, bedarf keiner weiteren Begründung. Dass der Kläger die Arbeit für einen Dritten, nämlich den neuen Arbeitgeber, leistete, kann ebensowenig bezweifelt werden. Andernfalls hätte der neue Arbeitgeber die erwähnten Kosten sicher nicht bezahlt. 2. Das Arbeitsgericht erblickte die Verletzung der Interessen der Beklagten in erster Linie darin, dass der Kläger die Ferien ohne Zustimmung der Beklagten während einer Zeit bezog, da für die Beklagte viele dringende Arbeiten auszuführen waren.