Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten geleistet und dadurch die berechtigten Interessen der Beklagten verletzt habe. Als entgeltlich sieht es die Arbeit, die der Kläger während der Ferien im Umschulungskurs leistete, deshalb an, weil ihm die Reisespesen, die Verpflegung und die Unterkunft vom neuen Arbeitgeber bezahlt wurden und er wegen des Besuches des Kurses am neuen Arbeitsplatz monatlich Fr. 150.-- mehr Lohn erhielt. Dass ein Entgelt auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber nur die Verpflegung und die Unterkunft bezahlt, also einen Naturallohn leistet, bedarf keiner weiteren Begründung.