Abs. 3 des gleichen Artikels bestimmt folgendes: "Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen." Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten geleistet und dadurch die berechtigten Interessen der Beklagten verletzt habe.