Der Kläger erhob Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und sprach dem Kläger als Lohn Fr. 566.65 zu. Es begründete das Urteil wie folgt: 1. Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenen Lohn zu entrichten. Abs. 3 des gleichen Artikels bestimmt folgendes: "Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen."