Zum einen stehe die vereinbarte Gratifikation nur dem Arbeitnehmer zu, der am Neujahr noch im Dienste der Beklagten stehe. Zum andern habe der Kläger ohne Bewilligung der Beklagten vom 10. bis 14. März 1980 Ferien bezogen und während dieser Zeit entgeltliche Arbeit für einem Dritten geleistet und habe dadurch die Interessen der Beklagten verletzt. Sie verlangte deshalb im Sinne von Art. 329d Abs. 3 OR den bereits bezahlten Ferienlohn von Fr. 784.60 zurück, allerdings nur zur Verrechnung mit einem allenfalls bestehenden Gratifikationsanspruch des Klägers. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger erhob Nichtigkeitsbeschwerde.