Vom 10. bis 14. März 1980 bezog er Ferien. Er benutzte sie, um sich in Deutschland im Interesse des neuen Arbeitgebers auf eine spezielle Maschine umschulen zu lassen. Auf Ende April 1980 erhielt er von der Firma B. nebst Lohn vom Fr. 3400.-- 2/12 des 13. Monatslohnes (= Fr. 566.65) ausbezahlt. Er machte jedoch geltend, dass ihm 4/12 des 13. Monatslohnes zustünden. Er klagte Weshalb beim Arbeitsgericht auf Bezahlung der Differenz im Betrag von Fr. 566.65. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und brachte dafür zwei Gründe vor: Zum einen stehe die vereinbarte Gratifikation nur dem Arbeitnehmer zu, der am Neujahr noch im Dienste der Beklagten stehe.