- Verabredungen über die Frage der pro rata Zahlung der Gratifikation, bzw. des 13. Monatslohnes. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebskommission hat nicht die Bedeutung eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages (Erw. 5). Die Firma B. schloss mit K. L. einen Arbeitsvertrag ab. Darnach stellte sie K. L. als Décolleteur an. Über den Lohn vereinbarten sie folgendes: ". vereinbarter Monatslohn Fr. 2800.-- plus 13. Monatslohn am Neujahr (pro rata)".Der Monatslohn erhöhte sich mit der Zeit bis auf Fr. 3400.--. K. L. kündigte seine Stelle auf den 30. April 1980. Vom 10. bis 14. März 1980 bezog er Ferien.