{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-3_1980-12-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127848&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5844230df13f216ea7eec4836f9bd4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.3", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.12.1980 ZZ.1980.3 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ferienlohn, Arbeit für Dritten, Rückforderung des Ferienlohnes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:27", "Checksum": "8633068b7bdc429fd396f7cbd68b18dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.12.1980 ZZ.1980.3 (Erw. 1)\nRegeste:\nFerienlohn, Arbeit für Dritten, Rückforderung des Ferienlohnes\n\n\nDiese Regelung schliesst indessen nicht aus, dass die Parteien bei der Regelung des 13. Monatslohnes vereinbaren, dass er bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der üblichen Ausrichtung nicht oder nur teilweise zu bezahlen ist. Mit einer solchen Regelung verliert der 13. Monatslohn allerdings teilweise den ihm von der Gerichtspraxis zuerkannten Charakter eines Lohnbestandteiles und nähert sich der Gratifikation an. Dabei kann offen bleiben, ob es sich dann überhaupt noch um einen 13. Monatslohn handelt, oder ob eine unrichtige Bezeichnung einer Gratifikation vorliegt. Wesentlich ist, dass eine solche Regelung keiner gesetzlichen Vorschrift widerspricht. Sie ist denn auch in privaten Betrieben und öffentlichen Verwaltungen häufig anzutreffen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist über den Lohn folgendes bestimmt: \"Vereinbarter Monatslohn Fr. 2800.-- plus 13. Monatslohn am Neujahr (pro rata)\".Eine Abweichung vom Grundsatz der Pro-Rata-Zahlung liegt hier nicht vor. Nun hat die Beklagte im Verfahren vor dem Arbeitsgericht allerdings geltend gemacht, sie habe mit ihrer Betriebskommission abgemacht, dass die Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages von 1975 für die Arbeitnehmer der Beklagten weiterhin Gültigkeit habe. Daraus ergebe sich, dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber den Pro-Rata-Anspruch auf Gratifikation um die Hälfte kürzen könne. Es ist unbestritten, dass die Parteien keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt waren, da die Beklagte auf Ende 1975 aus dem Schweizerischen Décolletage-Fabrikanten-Verband ausgetreten ist. Die Betriebskommission der Beklagten bestätigt mit Schreiben vom 23. Mai 1980, die Beklagte habe mit ihr vereinbart, dass die Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages von 1975 gleichwohl gelte; eine Sonderregelung sei nur für die Ferienregelung und für Kranken- und Unfallgeld getroffen worden. Auch wenn angenommen wird, die hier erwähnte, jedoch nicht zu den Gerichtsakten gegebene Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages enthalte die von der Beklagten behauptete Bestimmung über die Herabsetzung des Pro-Rata-Anspruches auf die Hälfte, ist damit noch kein Recht im Verhältnis zwischen den Parteien geschaffen worden. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebskommission hat nicht die Bedeutung eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird von dieser Vereinbarung und der Arbeitsordnung des Gesamtarbeitsvertrages nichts erwähnt. Vielmehr ist darin der 13. Monatslohn ausdrücklich und an sich abschliessend geregelt worden. Wäre die Arbeitsordnung als Bestandteil des Arbeitsvertrages angesehen worden, hätte über den 13. Monatslohn überhaupt nichts gesagt werden müssen. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebskommission könnte demnach den dem Kläger zustehenden Anspruch auf den vollen Pro-Rata-Teil des 13. Monatslohnes nicht aufheben.\nDa die Beklagte demnach keine Abweichung von der Regel, dass der 13. Monatslohn auch pro rata temporis zu bezahlen ist, nachgewiesen hat, steht dem Kläger der volle Pro-Rata-Anspruch zu. Da er davon bisher nur die Hälfte erhalten hat, ist seine Klage, womit er die zweite Hälfte von Fr. 566.65 fordert, gutzuheissen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Dezember 1988"}