{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-3_1980-12-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127848&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5844230df13f216ea7eec4836f9bd4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.3", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.12.1980 ZZ.1980.3 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ferienlohn, Arbeit für Dritten, Rückforderung des Ferienlohnes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:27", "Checksum": "8633068b7bdc429fd396f7cbd68b18dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.12.1980 ZZ.1980.3 (Erw. 1)\nRegeste:\nFerienlohn, Arbeit für Dritten, Rückforderung des Ferienlohnes\n\n\n3. (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen, sondern vollständig zu überprüfen sei; s. diesen Teil der Erwägungen hinten, unter Nr. 7.)\n4. Wird die Rechtsanwendung vollständig überprüft, ergibt sich folgendes: Das Arbeitsgericht kam zum Ergebnis, die Beklagte könne den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen, obwohl sie bei der Auszahlung Kenntnis von der Verletzung der Treuepflicht durch den Kläger gehabt habe, Es folgerte das daraus, dass es sich bei Art. 329d Abs. 3 um eine absolut zwingende Vorschrift handle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl gehört Art. 329d OR nach Art. 361 OR zu den absolut zwingenden Vorschriften, d. h. es darf \"durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag\" davon \"weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden\". Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei Art, 329d Abs. 3 um eine Kann-Vorschrift, also um eine Befugnis und nicht eine Pflicht des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitgeber kann zwar auf das Recht, den Ferienlohn unter den genannten Voraussetzungen zu verweigern und einen bereits bezahlten Ferienlohn zurückzuverlangen, nicht zum voraus verzichten. Es steht ihm jedoch nichts im Wege, den Ferienlohn trotz einer solchen Verletzung des Erwerbsverbots zu bezahlen. Bezahlt er in Kenntnis der Verletzung den Ferienlohn, tut er nichts rechtswidriges, sondern übt einfach eine ihm zustehende Befugnis nicht aus, Er kann in einem solchen Fall den bezahlten Ferienlohn auch nicht mehr zurückfordern. Die Bestimmung von Art. 329d Abs. 3, wonach der Arbeitgeber auch den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen kann, bezieht sich offensichtlich nur auf den Fall, wo er ohne oder ohne genügende Kenntnis der Verletzung gezahlt hat. Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen des Arbeitsgerichtes hervor und ist unbestritten, dass die Beklagte bereits vor dem Antritt der Ferien durch den Kläger wusste, dass sich dieser während der Ferien im Interesse des neuen Arbeitgebers auf eine neue Maschine umschulen liess. Trotzdem bezahlte sie in den Monaten März und April den vollen Monatslohn, also auch den Ferienlohn. Sie macht nicht geltend, dass sie nachträglich Kenntnis von Umständen erhalten hat, die die Verletzung in einem andern Licht hätten erscheinen lassen. Es ist denn auch nicht einzusehen, worin solche nachträglich erfahrene erschwerende Umstände hätten bestehen können. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ferienlohnes sind somit nicht erfüllt, da die Beklagte in Kenntnis der Umstände von ihrem Recht, den Ferienlohn zu verweigern, nicht Gebrauch gemacht hat.\n5. Damit, dass die Beklagte den bezahlten Ferienlohn nicht zurückfordern kann, entfällt ihr Verrechnungsanspruch. Es ist deshalb zu prüfen, ob sie dem Beklagten den von ihm geforderten restlichen Anteil von 2/12 des 13. Monatslohnes, d. h. den Betrag von Fr. 566.65, zu bezahlen hat. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass der 13. Monatslohn nach konstanter Gerichtspraxis ein Bestandteil des Lohnes ist und auch pro rata temporis zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer unter dem Jahr vor der firmenüblichen Auszahlungszeit das Arbeitsverhältnis beendet. Im Gegensatz zur Regelung für die Gratifikation nach Art. 322d Abs. 2 OR bedarf es demnach hier für die Pro-Rata-Zahlung keiner Abrede."}