{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-12-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-3_1980-12-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127848&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a5844230df13f216ea7eec4836f9bd4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.3", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.12.1980 ZZ.1980.3 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ferienlohn, Arbeit für Dritten, Rückforderung des Ferienlohnes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:27", "Checksum": "8633068b7bdc429fd396f7cbd68b18dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.12.1980 ZZ.1980.3 (Erw. 1)\nRegeste:\nFerienlohn, Arbeit für Dritten, Rückforderung des Ferienlohnes\n\nSOG 1980 Nr. 3\nArt. 329d Abs. 1 OR.\n- Als entgeltliche Arbeit für einen Dritten ist auch anzusehen ein Umschulungskurs, der im Hinblick auf eine neue Arbeitsstelle besucht wird und für den der betreffende zukünftige Arbeitgeber die Spesen übernimmt (Erw. 1);\n- Zum Begriff der Verletzung berechtigter Interessen des Arbeitgebers (Erw. 2);\n- Die Bestimmung, dass der Arbeitgeber den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen kann, bezieht sich nur auf den Fall, wo der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Verletzung seiner Interessen gezahlt hat (Erw. 4);\nArt. 322d Abs. 3 OR.\n- Verabredungen über die Frage der pro rata Zahlung der Gratifikation, bzw. des 13. Monatslohnes. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Betriebskommission hat nicht die Bedeutung eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages (Erw. 5).\nDie Firma B. schloss mit K. L. einen Arbeitsvertrag ab. Darnach stellte sie K. L. als Décolleteur an. Über den Lohn vereinbarten sie folgendes: \". vereinbarter Monatslohn Fr. 2800.-- plus 13. Monatslohn am Neujahr (pro rata)\".Der Monatslohn erhöhte sich mit der Zeit bis auf Fr. 3400.--. K. L. kündigte seine Stelle auf den 30. April 1980. Vom 10. bis 14. März 1980 bezog er Ferien. Er benutzte sie, um sich in Deutschland im Interesse des neuen Arbeitgebers auf eine spezielle Maschine umschulen zu lassen. Auf Ende April 1980 erhielt er von der Firma B. nebst Lohn vom Fr. 3400.-- 2/12 des 13. Monatslohnes (= Fr. 566.65) ausbezahlt. Er machte jedoch geltend, dass ihm 4/12 des 13. Monatslohnes zustünden. Er klagte Weshalb beim Arbeitsgericht auf Bezahlung der Differenz im Betrag von Fr. 566.65. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und brachte dafür zwei Gründe vor: Zum einen stehe die vereinbarte Gratifikation nur dem Arbeitnehmer zu, der am Neujahr noch im Dienste der Beklagten stehe. Zum andern habe der Kläger ohne Bewilligung der Beklagten vom 10. bis 14. März 1980 Ferien bezogen und während dieser Zeit entgeltliche Arbeit für einem Dritten geleistet und habe dadurch die Interessen der Beklagten verletzt. Sie verlangte deshalb im Sinne von Art. 329d Abs. 3 OR den bereits bezahlten Ferienlohn von Fr. 784.60 zurück, allerdings nur zur Verrechnung mit einem allenfalls bestehenden Gratifikationsanspruch des Klägers. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger erhob Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und sprach dem Kläger als Lohn Fr. 566.65 zu. Es begründete das Urteil wie folgt:\n1. Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenen Lohn zu entrichten. Abs. 3 des gleichen Artikels bestimmt folgendes: \"Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.\" Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten geleistet und dadurch die berechtigten Interessen der Beklagten verletzt habe. Als entgeltlich sieht es die Arbeit, die der Kläger während der Ferien im Umschulungskurs leistete, deshalb an, weil ihm die Reisespesen, die Verpflegung und die Unterkunft vom neuen Arbeitgeber bezahlt wurden und er wegen des Besuches des Kurses am neuen Arbeitsplatz monatlich Fr. 150.-- mehr Lohn erhielt. Dass ein Entgelt auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber nur die Verpflegung und die Unterkunft bezahlt, also einen Naturallohn leistet, bedarf keiner weiteren Begründung. Dass der Kläger die Arbeit für einen Dritten, nämlich den neuen Arbeitgeber, leistete, kann ebensowenig bezweifelt werden. Andernfalls hätte der neue Arbeitgeber die erwähnten Kosten sicher nicht bezahlt.\n2. Das Arbeitsgericht erblickte die Verletzung der Interessen der Beklagten in erster Linie darin, dass der Kläger die Ferien ohne Zustimmung der Beklagten während einer Zeit bezog, da für die Beklagte viele dringende Arbeiten auszuführen waren. Seine Auffassung, der Kläger habe die Ferien ohne Zustimmung der Beklagten bezogen, entspricht den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen. Aus dem Umstand, dass der Kläger auf sein kurzfristig gestelltes Feriengesuch keinen Bescheid erhielt, durfte er nicht einfach schliessen, die Beklagte habe dem Gesuch stillschweigend entsprochen, dies umso weniger, als er den Ferienbezug für eine ungewöhnliche Zeit anmeldete und die Beklagte Betriebsferien kennt. Dass die Beklagte sein Begehren ausdrücklich ablehnte, erfuhr er zwar erst nach Schluss der Arbeit, aber immerhin noch vor Antritt der Ferien. Durch die Aussagen des Zeugen M. ist bewiesen, dass die Beklagte während der Zeit dieser Ferien viele dringliche Arbeiten auszuführen hatte. Aber selbst wenn man davon ausginge, der Kläger habe den Ferienbezug als stillschweigend bewilligt ansehen dürfen und habe deshalb die während seiner Ferien entstandenen Schwierigkeiten in der Erledigung dringender Arbeiten nicht zu verantworten, wäre eine Verletzung der Interessen der Beklagten gegeben. Diese sind nämlich auch dadurch verletzt, dass der Kläger während der Ferien bereits für den zukünftigen Arbeitgeber tätig war und durch die Schwarzarbeit den Erholungszweck der Ferien vereitelte (U. Streiff, Kommentar, Art. 329d N 11; Brühwiler, Kommentar, Art. 329d N 5). Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, die Voraussetzungen von Art. 329d Abs. 3 für die Verweigerung, bzw. Rückforderung des Ferienlohnes seien erfüllt gewesen, beruht demnach auf einer willkürlichen Tatbestandsfeststellung noch auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung. Die Beschwerde erweist sich demnach, soweit auf ihre Begründung abzustellen ist, als unbegründet."}