Von da her besehen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor allem im ausserberuflichen Bereich zu wenig unternommen hat, um zu einer Anstellung zu gelangen. Die Voraussetzungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung müssen somit als erfüllt angesehen werden. Versicherungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1980