Er ist lediglich dazu verpflichtet eine im Sinne von Art. 9 AlVV "zumutbare" Arbeit zu akzeptieren, wozu aber nach der Gerichtspraxis grundsätzlich auch eine ausserberufliche Tätigkeit gehört (vgl. BGE 104 V 199).Wichtig ist auch die Feststellung, dass der Versicherte die Pflicht hat, selber Anstrengungen um eine Anstellung zu unternehmen und sich nicht einfach darauf beschränken darf, sich um allfällige ihm vom Arbeitsamt zugewiesene Stellen zu bewerben (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 1980 i.S. Marrer). Frau K. wurde am 19. September 1980 durch ein Schreiben des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn aufgefordert, sich auch um ausserberufliche